Nutzung von Heizstrahlern auf Flächen der Außengastronomie

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG.

Nutzung von Heizstrahlern auf Flächen der Außengastronomie.

Laut §19 Hamburgisches Wegegesetz ist seit 2021 die Nutzung von Heizstrahlern auf Sondernutzungsflächen aus Gründen des Umweltschutzes nicht mehr erlaubt. 

Dennoch werden weiterhin Heizstrahler, sei es mit Gas oder mit Strom betrieben, von Gastronomiebetrieben im Außenbereich eingesetzt. Als Beispiel können hier die Außenflächen vor dem Alex am Jungfernstieg, vor dem Rheinischen Hafen Fleetinsel, das Restaurant Ecke Steinwegpassage/Wexstraße, das italienischen Restaurant am Großneumarkt oder auch der Bäcker Bleichenbrücke genannt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

  1. Gibt es Ausnahmeregelungen in der Gesetzgebung, die hier Ausnahmen zulassen? Wenn ja, stellen sie diese bitte dar.
  2. Gibt es Probleme, die Einhaltung der Auflagen für die Sondernutzung zu kontrollieren? Wenn ja, erläutern sie bitte die Gründe hierfür.

Fragestellerinnen und Fragesteller: Manuel Muja, Henrike Wehrkamp, Lothar Knode, Marion Hartung, Larry Wendt, Carina Sickau, Clemens Willenbrock, Karin Zickendraht, Jörg Behrschmidt, Rainer Roszak, Sven Dahlgaard